Finanzordnung
Finanzordnung FC Ottobrunn e.V.
§ 1 Geltungsbereich
Die Finanzordnung des FC Ottobrunn e.V. gilt für alle Finanzangelegenheiten des Vereins zu tätigen. Rechtswirksame Geschäfte sind nur durch den Vorstand zu tätigen.
§ 2 Grundsatz der Sparsamkeit
Die Finanzwirtschaft des FC Ottobrunn e.V. ist nach Grundsätzen äußerster Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen.
§ 3 Zahlungsverkehr
(1) Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und regelmäßig über die Bankkonten des FC Ottobrunn e.V. abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg bzw. eine Quittung vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist zu prüfen und durch legitimierte Unterschrift zu bestätigen. Bei Gesamtabrechnungen ist ein Deckblatt anzufertigen, auf dem die Zahl der Unterbelege zu vermerken ist.
(2) Der Schatzmeister führt in Zuständigkeit eine Barkasse mit maximal 1.000,00 Euro.
(3) Die Jugendkoordinatoren Großfeld und Kleinfeld führen in ihrer Zuständigkeit eine Barkasse mit einem maximalen Inhalt von 500,00 Euro.
Der Turnierkoordinator führt in seiner Zuständigkeit eine Barkasse mit einem maximalen Inhalt von 1.000,00 Euro.
(4) Etwaige Vorschusszahlungen für Anschaffungen jeglicher Art, die aus einer Genehmigung des Vorstandes resultieren, können von den oben genannten Summen abweichen.
§ 4 Zahlungsanweisung
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift eines Anordnungsberechtigten.
§ 5 Anweisungsberechtigt
(1) Zur Anweisung von Auszahlungen auf Grund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen, im Rahmen des Finanzplanes sind berechtigt:
a.) 1. Vorsitzende
b.) 2. Vorsitzende
c.) 3. Vorsitzende
d.) Schatzmeister
e.) Jugendleiter
(2) Wer allein eine Verpflichtung für den Fußball Club Ottobrunn e.V. eingegangen ist kann nicht auch anweisen.
§ 6 Verpflichtungsermächtigung
(1) Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf Grundlage des Finanzplanes Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen, soweit hier keine Ansätze des Finanzplanes ausreichen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den erweiterten Vorstand bedarf.
§ 7 Der Finanzplan
(1) Der Finanzplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Finanzführung aufgestellt und bewirtschaftet. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Die einzelnen Positionen des Finanzplanes sind gegenseitig in der Gesamtsumme deckungsfähig.
(3) Der Schatzmeister erstellt jedes Jahr bis zum 01.02 einen Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr.
§ 8 Aufstellung und Bewirtschaftung des Finanzplanes
(1) Der FC Ottobrunn e.V. erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan, der in den Einnahmen und Ausgaben deckungsgleich sein muss.
(2) Der Schatzmeister ist mit dem Vorstand für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Finanzplanes verantwortlich.
(3) Der Schatzmeister hat Quartalsweise eine Übersicht über die Entwicklung des Finanzplanes zu erstellen.
(4) Überschreitungen von einzelnen Titeln des Finanzplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
(5) Einnahmen sind im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung, im sportlichen Zweckbetrieb und bis zu einer Höchstgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 30.000,00 Euro Umsatz erlaubt. Bei einer Überschreitung der Höchstgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist dieser aus dem Verein auszugliedern. Die Förderrichtlinien des BLSV und der Gemeinde sind zur Erfüllung im Sinne des §2 der Satzung voll auszuschöpfen.
§ 9 Jahresabschluss
(1) Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahres-abschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
(2) Die Finanzkonten werden durch die Kassenprüfer gemäß der Satzung mindestens einmal jährlich, spätestens 4 Wochen vor der einberufenen Jahresmitgliederversammlung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit und der satzungsmäßigen Verwendung überprüft und ob diese ordentlich in die Bücher des Vereins eingeflossen sind. Die Kassenprüfer haben das Recht zur außerordentlichen Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen des Vereins nehmen. Über die aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse ist der Vorstand, bevor der Prüfungsbericht erstellt wird, zu informieren. Während der Jahresmitglieder-versammlung haben sie ihren Bericht über die Kassenprüfung bekannt zu geben.
(3) Der Jahresabschluss wird auf der Jahresmitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben.
§ 10 Beitragsordnung
(1) Die Beiträge sind grundsätzlich im Voraus zu zahlen.
(2) Halbjährliche Zahlung ist vorgesehen, jeweils zum 01.01 und 01.07 eines jeden Jahres.
(3) Die Beiträge sind ausschließlich per Einzugsermächtigungen zu leisten.
(4) Bei Zahlungsausständen einzelner Mitglieder ist der Vorstand berechtigt Mahngebühren zu erheben. Diese belaufen sich auf 10% des ausstehenden Betrages. Kosten für Rücklastschriften gehen zu Lasten des Mitglieds und sind durch das Mitglied zu bezahlen.
(5) Beiträge für Mitglieder ab dem 01.07.2022.
a.) Aufnahmegebühr einmalig:
- 15,00 EUR für Jugendliche
- 20,00 EUR für Erwachsene
Die Aufnahmegebühr ist sofort nach Aufnahmebestätigung durch den Vorstand, zu entrichten.
b.) Mitgliedsbeiträge pro Monat:
Altersgruppe1: U11 und jünger: 25,00 €
- Ermäßigung: Beitrag 1. Geschwister Kind: 15,00 €
- Ermäßigung weitere Geschwister: 5,00 €
Altersgruppe2: U13 und U12: 30,00 €
- Ermäßigung: Beitrag 1. Geschwister Kind: 20,00 €
- Ermäßigung weitere Geschwister: 5,00 €
Altersgruppe3: U14 und älter: 35,00 €
- Ermäßigung: Beitrag 1. Geschwister Kind: 25,00 €
- Ermäßigung weitere Geschwister: 5,00 €
Erwachsene 35,00 €
Ab vollendetem 21. Lebensjahr berechnen wir die Beiträge für Erwachsene.
Schüler, Studenten, Auszubildende, FSJler zahlen auch wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises, maximal bis zum 27. Lebensjahr, den Beitrag für Jugendliche Großfeld.
Beitragsermäßigungen werden nach Vorlage des Nachweises zum jeweils nächsten Einzugstermin wirksam. Bei verspäteter Vorlage des Ermäßigungsnachweises erfolgt keine Beitragsrückerstattung
§ 11 Schatzmeister
Der Schatzmeister ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des FC Ottobrunn e.V. verantwortlich. Der Schatzmeister ist dem Vorstand gegenüber zu allen Angelegenheiten der Wirtschafts- und Finanzführung verantwortlich.
§ 12 Öffentliche Mittel
Werden für Projekte des FC Ottobrunn e.V. öffentliche Mittel abgerechnet, so gelten hierfür die Bewirtschaftungsgrundsätze und Richtlinien dieser öffentlichen Mittel abweichend von dieser Finanzordnung. Generell werden alle Fördermittel durch den Vorstand beantragt und abgerechnet.
§ 13 Kontrollvollmacht
Verfügungsberechtigt über die Konten des Fußball Club Ottobrunn e.V. sind:
(a) Der Schatzmeister
(b) Der 1. Vorsitzende
(c) Der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Schatzmeisters bzw. 1. Vorsitzende
(c) Der 3. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Schatzmeisters bzw. 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden
§ 14 Schlussbestimmung
Über alle Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
§ 15 Die Finanzordnung
Die Finanzordnung tritt gemäß des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 18.03.2012 in Kraft.
- Aufrufe: 10664