Jugendordnung
Jugendordnung FC Ottobrunn e.V.
Präambel
Der Verein FC Ottobrunn e.V. fördert im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit umfassend die sportliche Betätigung seiner jugendlichen Mitglieder mit dem satzungsgemäßen Ziel, nicht nur den Breiten- und Leistungssport zu fördern, sondern auch die sportliche Kameradschaft, sowie Gemeinschaftssinn und internationale Verständigung durch Spiel und persönliche Begegnung zu ermöglichen.
Gemäß § 12 Abs. 2 der Vereinsatzung in der gültigen Fassung vom 05.03.2012 über die Genehmigung von Ordnungen in Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen des BLSV, erlässt der FC Ottobrunn e.V. folgende Jugendordnung
§1 Anerkennung:
Der FC Ottobrunn e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.
§2 Mitgliedschaft
Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Vereines, die das 21-te Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie die berufenen und gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. die Trainerinnen und Trainer der Jugendabteilung.
§3 Aufgaben/Zuständigkeit
(1) Bei grundsätzlicher Beachtung der Vorgaben und der Grundsätze nach der Vereinsatzung und ergänzenden Verbandsrichtlinien, fällt unter den Aufgabenbereich der Mitglieder insbesondere:
- Die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
- Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheit und Vorsorge
- Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vertretung der gemeinsamen Interessen im Rahmen der Vereinsatzung.
- Planung , Organisation und Durchführung von Jugendfreizeiten, internationalen Begegnungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
- Planung und Organisation von geeigneten Maßnahmen zur Freizeitgestaltung auch für nicht organisierte Jugendliche.
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, Kontakte und Pflege der internationalen Verständigung.
- Gebotene Aus- und Fortbildung der Betreuer und Mitarbeiter der Jugendarbeit.
(2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung des Jugendbudgets unter Beachtung buchhalterischer Grundsätze und Rechenschaftspflichten.
§4 Organe
Organe dieser Vereinsjugend sind:
- Die Vereinsjugendversammlung
- Die Vereinsjugendleitung
§5 Vereinsjugendversammlung
(1) Das oberste Organ der Vereinsjugend ist die Vereinsjugendversammlung.
(2) Ihr gehören alle Jugendlichen und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung nach §2 an.
(3) Zu den Aufgaben der Vereinsjugendversammlung zählen insbesondere:
- Die Festlegung der Richtlinien für die Vereinsjugendleitung
- Wahl der Vereinsjugendleitung
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses durch die Vereinsjugendleitung
- Die Entlastung der Vereinsjugendleitung
- Wahl von Delegierten zu weiteren Vereinsjugendversammlungen/Jugendtagen auf Kreis- und Landesebene, soweit dem Verein ein Delegationsrecht hierfür zusteht.
- Beschlussfassung über Anträge und Änderungen dieser Ordnung
(4) Die Vereinsjugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle drei Jahre muss die Vereinsjugendleitung neu gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Die Vereinsjugendversammlung orientiert sich nach Möglichkeit an den Turnus der Mitgliederversammlung des Vereins, zumindest in zeitlicher Abstimmung. Die Vereinsjugendversammlung wird mindestens 4 Wochen, unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung und bei Berücksichtigung vorliegender Anträge, von der Vereinsjugendleitung einberufen. Die Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch schriftliche Einladung, wobei elektronische Medien zugelassen sind. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit des Vereinsvorstandes, ggf. auswärtige Mitglieder der Vereinsjugend in geeigneter Weise schriftlich ergänzend hierzu einzuladen.
(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Vereinsjugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(6) Sämtliche Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt, eine etwaige festgestellte Stimmengleichheit bedeutet die Ablehnung des Tagesordnungspunktes/Antrags.
(7) Stimmberechtigt sind hierbei alle Mitglieder der Vereinsjugend, die am Tag der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht für jüngere Mitglieder geht auf die Eltern oder den/die gesetzlichen Vertreter/-in über.
(8) Eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung hat stattzufinden, wenn die Vereinsjugendleitung dies für erforderlich hält, zudem auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugendversammlung. Eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung hat innerhalb von 6 Wochen mit Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung stattzufinden, nach Maßgabe der Vorgaben für die Einberufung der ordentlichen Vereinsjugendversammlung.
(9) Abstimmungen und Wahlen für Vereinsjugendversammlungen erfolgen offen per Handzeichen, Geheim nur dann, wenn mehr als 50 % der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer dies ausdrücklich beantragen. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(10) Ohne Ausübung des Stimmrechts zur Teilnahme berechtigt sind grundsätzlich auch Erziehungsberechtigte von Mitgliedern, Mitglieder der Gesamtvorstandschaft des Vereins sowie Vereinsmitglieder.
§ 6 Vereinsjugendleitung
(1) Die Vereinsjugend wählt aus ihrem Mitgliederkreis eine Vereinsjugendleitung, bestehend aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der 1.ten stv. Vorsitzenden,
- dem/der 2.ten stv. Vorsitzenden,
- Koordinator/-in Großfeld
- Koordinator/-in Kleinfeld
- der Jugendvertreterin,
- dem Jugendvertreter.
(2) Die/der Vorsitzende und die/der stv. Vorsitzende müssen bei ihrer Wahl mindestens 18 Jahre alt sein. Die Jugendvertreterin und der Jugendvertreter müssen bei ihrer Wahl mindestens 14 Jahre alt sein.
(3) Die/der gewählte Vorsitzende vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen. Sie/er gehören nach Maßgabe der Satzung als stimmberechtigtes Mitglied dem Gesamtvorstand des Vereins an.
(4) Die Vereinsjugendleitung wird auf die Dauer von 3 Jahren, entsprechend der Wahlzeit des Vereinsvorstandes, durch die Vereinsjugendversammlung gewählt. Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung bleiben bis zur Neuwahl einer neuen Vereinsjugendleitung im Amt. Wählbar ist jede Person, die Mitglied des Vereins ist, bei Beachtung der Mitgliedschaftsrechte und Zugehörigkeit zur Vereinsjugend entsprechend § 2.
(5) Die gewählte Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung, den Beschlüssen der Vereinsjugendversammlung sowie ergänzender, bestehender übergeordneter Satzungen und Richtlinien und auch einem bestehenden Anschluss des Vereins an Verbände.
(6) Zu den Aufgaben der Vereinsjugendleitung zählen insbesondere:
- die Einberufung und Leitung der Vereinsjugendversammlung;
- Erstellung von Jahresprogramm und Jahresbericht;
- Entscheidung über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, soweit nicht die Vereinsjugendversammlung schon darüber entschieden hat;
- Planung, Vorbereitung und Leitung von Veranstaltungen und Aktionen;
- Überwachung der allgemeinen und sportlichen Jugendschutzbestimmungen;
- Mitarbeit in den Organen des Vereins;
- Zusammenarbeit mit Eltern und anderen Erziehungsberechtigten;
- Außenvertretung der Vereinsjugend (z.B. gegenüber den Mitgliedsverbänden der Bayerischen Sportjugend (bsj) und DJK-Sportverband).
(7) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter auf Antrag einberufen oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der gesamten bestehenden Vereinsjugendleitung, innerhalb von 2 Wochen.
(8) Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Die Vereinsjugendleitung kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben/Projekte beratende, jedoch nicht beschließende, Unterausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.
(9) Soweit zweckgebundene Mittel/Zuschüsse zur Verfügung gestellt werden, sind auch hierüber ordnungsgemäße Nachweise über die Mittelverwendung zu führen. Die Vereinsjugendleitung ist sowohl gegenüber der Vereinsjugendversammlung als auch gegenüber dem Vereinsvorstand rechenschafts- und berichtspflichtig. Sie hat insbesondere rechtzeitig gegenüber dem zuständigen Schatzmeister des Vereins, dies auch zur Vorbereitung des Jahresabschlusses/der anstehenden Mitgliederversammlung des Vereins, einen schriftlichen Rechenschafts- und Geschäftsbericht vorzulegen, sowie den Kassenprüfern des Vereins bei Bedarf Unterlagen und Einsicht zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Belege der Jugendkasse müssen am Jahresende rechtzeitig dem Schatzmeister zur ordnungsgemäßen Buchführung vorgelegt werden.
§ 7 Stellung der Vereinsjugend im Verein
Die Vereinsjugend versteht sich nicht als Verein im Verein; sie ist vielmehr aktiver Teil des Gesamtvereins. Der Gesamtvorstand darf sich der Unterstützung und Mitverantwortung für die Jugend nicht entziehen. Leitung und Mitglieder der Jugend ihrerseits wissen sich den Interessen des Gesamtvereins verbunden und verantwortlich. Diese Wechselbeziehung ist nicht Einschränkung, sondern Grundlage für die Eigenständigkeit der Vereinsjugend.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
(1) Ergänzend gelten für sämtliche Gremien und Organe der Vereinsjugend der Inhalt der bestehenden Satzung des Vereins und angeschlossener Ordnungen sowie ergänzende Verbandsrichtlinien und Verbandsordnungen.
(2) Bei jeglichen Widersprüchen bei Anwendungen dieser Jugendordnung geht die höherrangige Satzung, also z.B. die Vereinssatzung und angeschlossene Ordnungen, vor.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Jugendordnung wird durch die erste Vereinsjugendversammlung beschlossen. Sie tritt in Ihrer jetzigen Fassung durch die Bestätigung der Mitgliederversammlung vom 18.03.2012 in Kraft.
(Ort, Datum)
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Vereinsjugendleitung
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Protokollführer
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